Es ist so weit! Nach mehr als einem Jahr und verschiedenen Gesetzesentwürfen wurde das "Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht” am 17. Dezember 2020 im Bundestag beschlossen und am 30. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Damit verkürzt sich die Laufzeit bis zu einer Restschuldbefreiung für Verbraucher, Selbständige und Einzelunternehmer auf drei Jahre. Dies gilt rückwirkend für Insolvenzverfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind. Neben der Verkürzung freut uns als BAG-SB vor allem, dass praxisnahe Übergangsregelungen geschaffen wurden, auf die unsere Mitglieder und wir als Verband in den letzten Wochen mehrfach hingewirkt haben. Ähnlich positive Reaktionen zeigte auch die AGSBV, die sich mit vereinter Stimme der Verbände dafür eingesetzt hatte, dass es keine Unterscheidung zwischen den Schuldnern und Gewerbetreibenden bei der Entschuldungsfrist geben dürfe. Auch die ARGE Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein begrüßt in ihrer Pressemitteilung die neuen Regelungen ausdrücklich.
Was ändert sich neben der Verkürzung?
Als Fachverband bieten wir im Januar verschiedene Webinare für Beratungskräfte mit Prof. Dr. Hugo Grote an (Dauer: 2 Stunden), in denen Sie sich bequem vom heimischen Arbeitsplatz über die Änderungen informieren können: www.bag-sb.de/veranstaltungen
- Synopse der Änderungen (in Tabellenform) von Prof. Dr. Hugo Grote
- Zusammenfassungen in Textform
- Kurzfassung der AGSBV von Roman Schlag und Michael Weinhold
- praxisnahe Zusammenstellung (PDF) von Dieter Mußotter
- online Übersicht beim Infodienst Schuldnerberatung von Birgit Knaus