Digitalisierungsgesetz Zwangsvollstreckung: Zweierlei Maß für überschuldete Personen und Gläubiger


Berlin, 24. September 2024 – Der derzeit auf bundespolitischer Ebene diskutierte Gesetzesentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung verdeutlicht erneut, dass im Schuldrecht mit zweierlei Maß gemessen wird. Bisher wurden Schriftstücke im Zwangsvollstreckungsverfahren sowohl postalisch – insbesondere bei Originaldokumenten wie Vollstreckungstiteln und Kostenvorschüssen – als auch elektronisch übermittelt. Dies führte zu einer hybriden Aktenführung, bei der sowohl eine elektronische als auch eine Papierakte erforderlich war. Der neue Gesetzentwurf sieht vor, diese hybride Übermittlung zu reduzieren und in den meisten Fällen eine rein digitale Weitergabe von Schriftstücken zu ermöglichen.

Die Reduzierung von Papierdokumenten im Rahmen der Digitalisierung ist grundsätzlich ein positiver und längst überfälliger Schritt. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) unterstützt eine solche Vereinheitlichung der Verfahren, warnt jedoch eindringlich davor, dass dies nicht zulasten der überschuldeten Haushalte geschehen darf. 

Insgesamt wirke der Gesetzesentwurf weniger auf den Schutz der Schuldnerinnen und Schuldner als auf eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands ausgerichtet, moniert die BAG-SB. “Der Gesetzentwurf geht leider nicht auf alte und neue Probleme des Schuldnerschutzes ein und lässt vor allem Konsequenzen bei Fehlverhalten von Gläubigern vermissen.”, betont die Geschäftsstelle des Vereins in Berlin. Ein besonders deutliches Beispiel ist die Ungleichbehandlung bei abzugebenden Versicherungen: Während Schuldnerinnen und Schuldner die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt versichern und schwere rechtliche Konsequenzen bei Falschangaben riskieren müssen, dürfen Gläubiger ihre Angaben oft ohne jegliche Haftungspflicht durch standardisierte Textbausteine abgeben. Diese Ungleichbehandlung schafft Raum für Unrecht und birgt Missbrauchspotential – ein Problem, das im aktuellen Gesetzesentwurf unzureichend berücksichtigt wird.

Die BAG-SB sieht als besonders kritisch die Risiken, die sich für die Schuldnerinnen und Schuldner aus diesen neuen Regelungen ergeben: „Schon kleinere Systemfehler, wie etwa eine fehlerhafte Buchung, können zu ungerechtfertigten Pfändungen führen, die die Existenz der Betroffenen gefährden.“ 

Auch andere im Verfahren beteiligte Institutionen, wie der Bundesverband Deutscher Rechtspfleger (BDR), äußern in ihren Stellungnahmen Kritik am Gesetzentwurf. Genauso wie der BDR sieht es auch die BAG-SB kritisch, dass die Beweislast für Teilzahlungen künftig bei den Schuldnerinnen liegen soll, was Gläubigern ermöglichen könnte, trotz bereits geleisteter Zahlungen erneut die volle Summe zu vollstrecken. Der Wegfall von Anträgen auf zusätzliche Ausfertigungen von Vollstreckungstiteln senke zudem die Hürden für erneute Vollstreckungen und erhöhe das Risiko unrechtmäßiger Forderungen. Die BAG-SB fordert daher ebenfalls, die vollstreckbare Ausfertigung an die Schuldnerinnen und Schuldner zu senden und die elektronische Version zu löschen, um dies zu verhindern. Ein stärkerer Schutz der Schuldnerinnen und Schuldnern müsse gewährleistet werden.

Zur vollständigen Pressemitteilung: 

www.bag-sb.de/positionen