Entschuldung nach drei Jahren mit staatlicher Überwachung?


Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahren

(Korrigierte Pressemitteilung vom 03. Juli 2020)

Das Bundeskabinett hat in der Sitzung vom 01.07.2020 die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre ohne Mindestquote beschlossen und erfüllt damit eine Vorgabe der Europäischen Union. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. (BAG-SB) begrüßt diese überfällige Verkürzung, die zum 01. Oktober in Kraft treten soll und dann für neue Anträge gilt. Wer jetzt mit der Antragstellung bis Oktober wartet, hat also die Chance, eher wirtschaftlich neu starten zu können. Dies ist insbesondere angesichts der zu erwartenden Covid-19-bedingten steigenden Zahl von Insolvenzen von Arbeitnehmern und Kleinbetrieben immens wichtig.

Gleichzeitig enthält der Entwurf aber unnötige und z. T. systemwidrige Einschränkungen. So soll die Laufzeit bei einem weiteren Verfahren ebenso verlängert werden, wie die Wartezeit auf ein zweites Verfahren. Dies dürfte vor allem für Neugründer nach einer gescheiterten Selbständigkeit abschreckend sein. Unverständlich ist auch die Befristung der Regelung für Verbraucher, dass also die Verkürzung nur bis zum Jahr 2025 gelten soll. Diese erzeugt Unsicherheit und bürokratischen Aufwand und widerspricht den Empfehlungen der Europäischen Union.

Gänzlich abzulehnen ist zudem, dass zukünftig durch die Gerichte kontrolliert werden soll, ob der Schuldner während der Laufzeit des Verfahrens unangemessene Verbindlichkeiten begründet. Dies stellt eine systemwidrige Einmischung in die Angelegenheiten von Schuldnern und Gläubigern dar, die nicht im Interesse der Allgemeinheit liegt und schon gar nicht von ihr finanziert werden sollten. Sehr ärgerlich ist auch, dass Auskunfteien Einträge über die Erteilung der Restschuldbefreiung auch weiterhin drei Jahre speichern können. Dies war im Refentenentwurf vom Februar noch anders geplant. 

Angesichts von fast 7 Mio. überschuldeten Personen in der Bundesrepublik und nur ca. 60.000 Restschuldbefreiungsanträgen pro Jahr liegt es vor allem im staatlichen Interesse, das Verfahren zu verkürzen und zu vereinfachen, um den Verbrauchern und Selbständigen gute strukturelle Bedingungen für Arbeitsaufnahme und Neugründungen zu bieten. Eine Verschlechterung der Kreditrückzahlungsquote ist dadurch nicht zu erwarten. Diese Quote ist trotz der schon länger bestehenden Möglichkeit der Restschuldbefreiung sogar in den letzten Jahren gestiegen (dazu Schufa, S. 9)

Die BAG-SB fordert daher eine einfache, unbefristete und vorbehaltlose Verkürzung des Verfahrens für alle natürlichen Personen ohne eine unnötige und kontraproduktive staatliche Überwachung.

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Leider enthielt unsere Pressemitteilung vom 01. Juli einen Fehler. Darin hieß es "Ebenso ist es als Fortschritt zu werten, dass negative „SCHUFA“-Einträge zukünftig spätestens ein Jahr nach der Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht werden müssen." Im RegE heißt es jedoch auf Seite 22: "Der Entwurf verzichtet auf die im Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 13. Februar 2020 noch vorgesehene Begrenzung der Speicherung von insolvenzbezogenen Informationen durch Auskunfteien." Die o.g. Pressemitteilung haben wir entsprechend korrigiert und bitten um Entschuldigung. 

  • korrigierte Pressemitteilung im PDF Format
  • ursprüngliche Pressemitteilung im PDF Format (01. Juli 2020)

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letzte Aktualisierung dieses Posts: 06. Juli 2020, ca. 13.00 Uhr

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