Arbeitshilfen aus dem Praxishandbuch Schuldnerberatung
Wichtige Arbeitshilfen wie die Düsseldorfer Tabelle und PKH-Rechenbogen aus dem Praxishandbuch Schuldnerberatung wurden in einen Download-Bereich bei der BAG-SB und Wolters-Kluwer Online ausgelagert.
Die aktualisierten SGB II- und SGB XII-Bedarfsbescheinigungen finden Sie hier nicht nur in der bekannten PDF-Datei zum Ausdrucken, sondern auch in einer nutzerfreundlichen EXCEL-Version zur direkten Nutzung – bereitgestellt von Stefan Freeman aus Esslingen. Vielen Dank!
Damit führt die langjährige Kooperation zwischen BAG-SB und dem Verlag Wolters-Kluwer zu einem weiteren Mehrwert: Unabhängig vom Erscheinen einer Ergänzungslieferung können alle Beratungskräfte frühzeitig auf die Tabellen und Bescheinigungen zum Ausdrucken bzw. Downloaden in ihrer aktuellsten Fassung zugreifen.
Aktuelle Arbeitshilfen - Stand Januar 2025
Teil 3:
- Teil 3 S.25b+25c PKH-Rechenbogen Stand 01.01.2025: PDF, Word
Weitere Informationen unter www.infodienst-schuldnerberatung.de
Teil 4:
Teil 5:
Aktuelle Arbeitshilfen - Stand Juli 2024
Aktuelle Arbeitshilfen - Stand Januar 2024
Aktuelle Arbeitshilfen - Stand Juli 2023
Aktuelle Arbeitshilfen - Stand Januar 2023
Aktuelle Arbeitshilfen - Stand Juli 2022
Aktuelle Arbeitshilfen - Stand Januar 2023
Teil 5:
Seite 29 und 30: SGB II-Bedarfsbescheinigung (Stand 01.01.2023): PDF, Word, xlsx
Seite 42a und 42b: SGB XII-Bedarfsbescheinigung (Stand 01.01.2023): PDF, Word, xlsx
Die aktualisierten SGB-Bedarfsbescheinigungen weisen den fiktiven sozial(hilfe)rechtlichen Bedarf je Monat aus. Mit deren Hilfe lassen sich die laufenden monatlichen Schuldnereinkünfte dauerhaft in Höhe des sozialrechtlichen Existenzminimums je Monat absichern.
Die Neufassungen enthalten die ab Juli 2022 geltenden laufenden Sofortzuschläge gem. § 72 SGB II-2022 bzw. § 145 SGB XII-2022 sowie die im Zuge der Bürgergeld-Reform zum 01.01.2023 spürbar erhöhten Regelsätze sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Falls neue „Einmalzahlungen“ für SGB-Leistungsempfänger eingeführt werden (vergleichbar § 73 SGB II bzw. § 144 SGB XII im Juli 2022), sollte versucht werden, einen entsprechenden Betrag zusätzlich für den/die Leistungsmonat/e bedarfserhöhend berücksichtigen zu lassen.
Lehnt das Vollstreckungs-/Insolvenzgericht bzw. die Vollstreckungsstelle des öff. Gläubigers die entsprechende Anhebung des sozialrechtlichen Bedarfs ab, muss ein zusätzlicher Freigabeantrag nach § 850 f Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen „besonderer Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen Gründen“ gestellt werden, um speziellen Bedarfslagen, die mit den Einmalzahlungen abgemildert werden sollen, Rechnung zu tragen (z.B. den pandemiebedingten Mehrkosten im Juli 2022).
Achtung: Obige SGB II-Bedarfsbescheinigung ist nur bis Ende Juni 2023 gültig!
Am 1. Juli 2023 wird die sog. zweite Stufe der Bürgergeld-Reform in Kraft treten (vgl. Artikel 13 Absatz 2 des Bürgergeld-Gesetzes – BGBl. 2022, S. 2328ff, 2351). Dadurch erhöht sich der „Prozentuale Erwerbstätigen-Absetzbetrag nach § 11 b Abs. 3 SGB II“ (s. Punkt 5.2 der SGB II-Bescheinigung) spürbar!
letzte Aktualisierung dieser Seite: 08.01.2025